Honorar
Mein Honorar wird nach der für alle Steuerbater geltenden Gebührenverordnung (StBGebV) berechnet.
Dieses bemisst sich nach den Gegenstandswert, der eine feste Bezugsgrösse Ihrer individuellen Vermögensverhältnisse darstellt.
Beispiel:
Im Falle der Erstellung der Einkommensteuererklärung (Mantelbogen) wird dieser durch die Summe der Einkünfte bestimmt.
Honorarberechnung
Es ergibt sich aus den Tabellen der Steuerberatergebührenverordnung ein Mindest- und ein Maximalwert der Gebühr, der in 10tel oder 20tel ausgedrückt wird. Innerhalb dieser Werte liegt dann, je nach Aufwand, mein Honorar.
In der Regel wird die Mittelgebühr der Steuerberatergebührenverordnung nicht überschritten.
Zeitabrechnung
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder ein solche Auskunft (zum Beispiel die Erstberatung) erfolgt die Berechnung nach der Zeitgebühr. Diese Zeitgebühr wird für jede angefangene halbe Stunde berechnet und ist ebenfalls durch die Steuerberatergebührenverodnung Ihres Wesens und Ihrer Höhe nach geregelt.
Abzugsfähigkeit
Die Kosten für die Steuerberatung sind bis einschließlich 31.12.2005 in jedem Falle voll abzugsfähig, abhängig von der steuerlichen Zuordnung als Sonderausgaben oder als Werbungskosten der jeweiligen Einkunftsart.
Mit Wirkung zum 01.01.2006 sind Steuerberatungskosten nur noch abzugsfähig, soweit sie explizit einer Einkunftsart zugeordnet werden können. (Bestandteil des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 20.12.2005)
Kosten für die Erstellung des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung sind somit nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig.
Gleichfalls sind die Kosten der erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Beratung oder der Erstellung von Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen ab dem 01.01.2006 nicht mehr als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuer abzugsfähig.